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Sprachen sind unsere Stärke

Als Übersetzungsbüro für Fachübersetzungen bieten wir seit 1990 umfassende Übersetzungen und Dolmetschdienste an.

kompetent, preiswert, termingerecht

Benötigen Sie die Übersetzung einer Urkunde oder eines Dokumentes mit einem Beglaubigungsvermerk? Wir bieten Ihnen beglaubigte Übersetzungen durch unsere ermächtigten Übersetzer für eine Vielzahl von Sprachen an.

Bei der Beglaubigung wird das übersetzte Dokument mit einem Beglaubigungsvermerk, der Unterschrift und dem Stempel des gerichtlich eigens für die jeweilige Sprache ermächtigten Übersetzers versehen.

Wann ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig?

Für manche Anlässe ist es erforderlich, eine beglaubigte Übersetzung vorzuweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Übersetzungen für behördliche Zwecke geht sowie bei internationalen Transaktionen oder Auslandsgeschäften. Übersetzungen werden in diesen Bereichen oft nur dann anerkannt, wenn sie beglaubigt sind.

Beglaubigte Übersetzungen, Apostillen und Legalisierungsvermerke

Manche Dokumente müssen mit einer sogenannten Apostille versehen werden. Diese ist in der Regel dann notwendig, wenn die Unterschrift und der Stempel des unterzeichnenden Beamten in seiner Funktion bestätigt werden muss.

Weitere Informationen zu Beglaubigung, Apostille und Urkundenbeschaffung finden Sie beim Auswärtigen Amt unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/606802

Dokumente, die wir häufig beglaubigt übersetzen:

  • Urkunden wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurkunden, Gründungsurkunden
  • Zeugnisse wie Schulzeugnisse, Diplomzeugnisse, Arbeitszeugnisse, Führungszeugnisse
  • Führerscheine
  • Testamente
  • Gerichtsurteile
  • Zertifikate
  • Handelsregisterauszüge
  • Verträge
  • Geschäftsdokumente

 

Ermächtigung

Für den Übersetzer gilt, dass um einen Beglaubigungsvermerk mit Stempel anbringen zu können, man beim Oberlandesgericht für die jeweilige Zielsprache als ermächtigter Übersetzer eingetragen sein muss. Heutzutage ist dies nur dann möglich, wenn zuvor entsprechende Nachweise über die persönliche und sprachliche Eignung erbracht worden sind und eine Prüfung auf dem Gebiet der deutschen Gerichts- und Behördensprache erfolgreich abgelegt wurde.